Erlegt der Kunde einen Trophäenträger nach Freigabe
Erlegt der Kunde einen Trophäenträger nach Freigabe durch den Jagdführer, erklärt er sich mit seiner Schussabgabe damit einverstanden, den Preis für die Trophäe zu entrichten, wie er der jeweils gültigen Preisliste für Trophäen des Veranstalters entspricht. Die jeweils gültige Preisliste des Veranstalters für Trophäen wird dem Kunden vor Abschluss des Reisevertrages zur Kenntnis gebracht. Mit dem nachträglichen Einwand, dass die Trophäe zu groß oder klein, zu leicht oder schwer, zu teuer, zu schlecht etc. sei, oder dass der Preis der Trophäe über dem im Reisevorschlag des Veranstalters angegeben Abschusspreis liegt, ist der Kunde ausgeschlossen. Wenn der Kunde das von ihm gebuchte Wild erlegt hat, gilt die Jagd als beendet. Vom Kunden gebuchte weitergehende Reiseleistungen (z.B. Hotelübernachtungen) können vom Kunden vertragsgemäß weiter in Anspruch genommen werden. Sollte der Kunde nach erfolgreicher Jagd vertragsgemäße weitere Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen und vorzeitig abreisen, besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung des bezahlten Reisepreises.
12.3.7. Trophäeneinfuhr Der Veranstalter haftet nicht für die Möglichkeit, Trophäen in das Heimatland des Kunden oder andere Länder einführen zu können. Der Kunde ist selbst für die rechtmäßige Einfuhr einer Trophäe, insbesondere für die Beschaffung der veterinäramtlichen Bescheinigungen und die Herstellung des für die Einfuhr nötigen Zustands der Trophäe verantwortlich und hat die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zusätzlich zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer Einfuhrerlaubnis bestehen kann, insbesondere für solche Wildarten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Kunde ist selbst für die Einfuhrerlaubnis verantwortlich und hat sämtliche damit einhergehende Kosten selbst zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
12.3.8. Jagdrechtliche Bestimmungen im Gastland Der Kunde ist verpflichtet, die (Jagd-)Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Jagdreise stattfindet, anzuerkennen und einzuhalten. Die Nichtbeachtung der jeweils geltenden Jagdgesetze und Vorschriften, insbesondere betreffend den Umgang mit Waffen und Munition, die Jagd auf geschütztes Wild, das Jagen von Wild außerhalb der geltenden Jagdzeit oder das Jagen vom Jagdführer ausdrücklich nicht zum Abschuss freigegebene Wild sowie die Jagdausübung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Kunden dar, das den Veranstalter berechtigt, den Kunden von der Jagd auszuschließen und/ oder das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen. Eine (anteilige) Kostenerstattung findet in diesen Fällen nicht statt. Ebenso besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
12.3.9. Jagdprotokoll Über jede Jagd, an der der Kunde teilnimmt, wird vor Ort im jeweiligen Revier ein Protokoll angefertigt. Dieses wird sowohl dem Kunden, dem Jagdausrichter sowie dem Veranstalter in Abschrift ausgehändigt. Das Jagdrotokoll dient der späteren Endabrechnung. Eventuelle Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Trophäenvermessung, anfallende Zusatzkosten etc. sind daher im Protokoll ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Ansprüche wegen Schlechtleistung können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und Abhilfe verlangt wurde. Verweigert der Jagdausrichter es, Beanstandungen in das Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbescheid anzufertigen, der vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll hingewiesen werden muss.
12.3.10. Jagdschein, Jagdhaftpflichtversicherung Jede an einer Jagdreise teilnehmende Person, die selbst die Jagd ausüben wird, ist verpflichtet, spätestens zum Reiseantritt eine Jagdhaftpflichtversicherung (gegebenenfalls mit Auslandsdeckung) abgeschlossen zu haben. Sie ist zudem verpflichtet, spätestens zum Reiseantritt die Jagdscheinprüfung bestanden zu haben und dies auch nachweisen zu können. Jeder an einer Jagdreise innerhalb der EU (ausgenommen Deutschland) teilnehmende Personen, die selbst die Jagd ausüben wird, ist verpflichtet, spätestens zum Reiseantritt einen gültigen europäischen Feuerwaffenpass vorweisen zu können und diesen bei sich zu führen.
13. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Jagd- und Naturreisen 13.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat den Veranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugticket, Hotelgutschein etc.) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.
13.2. Mängelanzeige, Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Veranstalter oder dessen Vertreter vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Veranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Mängel dem Veranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Veranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Veranstalters bzw. seines Vertreters oder seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Kunde in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Kunde kann die Mängelanzeige gegebenenfalls auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Veranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
13.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
13.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Gepäck unverzüglich dem Veranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung 14.1. Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 – 7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über einen Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Vermittler gebucht war. Die Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
14.2. Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser AGB für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa. eu/consumers/odr/ hin.
15. Pass- Visa- Gesundheitsvorschriften 15.1. Der Veranstalter wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragschluss sowie über deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zulasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
16. Reiseversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Reisekrankenversicherung Eine Reiseversicherung, Reiserücktrittversicherung, eine Reisekrankenversicherung und eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod sind regelmäßig nicht im Reisepreis enthalten. Der Abschluss derartiger Versicherungen wird ausdrücklich empfohlen. Die DONHAUSER Reiseschutzberatung (www. reiseschutzberatung.de) ist offizieller Ausschließlichkeitsvermittler der ERGO Reiseversicherung (ERV). Das Serviceteam der DONHAUSER Reiseschutzberatung berät sie gern vor Reiseantritt über verschiedene Reiseversicherungsmöglichkeiten. Sie erreichen das Serviceteam der ERV unter 0049 894166 1102
17. Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges 17.1. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, für Personen, bei denen nach Abschluss des Vertrages ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist Regensburg. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
17.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertragsverhältnisses hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Veranstalter: Donhauser services & sales GmbH, Abteilung FORST EIBENSTEIN travel agency, Gutenbergstraße 19, 93128 Regenstauf, Deutschland Tel.:+49- 940278881310, Fax: +49-940278881001.
gültig ab 01. Januar 2023 Forst Eibenstein Travel Agency
Telefon +49 (0) 9402 7888-1310 Telefon +49 (0) 9402 7888-1310 227Telefon +49 (0) 9402 7888-1310
